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   BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 136.05 (1 PKH 36.05)   

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BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 136.05 (1 PKH 36.05) (https://dejure.org/2006,8982)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2006 - 1 B 136.05 (1 PKH 36.05) (https://dejure.org/2006,8982)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - 1 B 136.05 (1 PKH 36.05) (https://dejure.org/2006,8982)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im verwaltunggerichtlichen Beschwerdeverfahren ; Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a S. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 136.05
    4 Diese Frage ist indes durch Urteil des Senats vom 1. November 2005 (BVerwG 1 C 21.04 DVBl 2006, 511, zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) bereits rechtsgrundsätzlich entschieden.

    Ist nämlich eine prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtige neue Staatsgewalt vorhanden, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, stellt sich die angesprochene Frage nicht (vgl. zu Afghanistan Urteil vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 28).

    10 Eine Zulassung der Revision wegen nachträglicher Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil das Berufungsurteil in den von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, soweit sie überhaupt ordnungsgemäß bezeichnet sind, nicht von dem inzwischen vorliegenden Urteil des Senats vom 1. November 2005 (a.a.O.) abweicht.

  • BVerwG, 22.06.2007 - 10 B 56.07

    Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Verfahren nach §

    Zu der von der Beschwerde als Hintergrund der Fragestellung angesprochenen Problematik der Anforderungen des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen bereits entschieden, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seinem Inhalt nach dieser Bestimmung entspricht (Urteil vom 1. November 2005 BVerwG 1 C 21.04 BVerwGE 124, 276 ; vgl. auch Beschluss vom 28. Juni 2006 BVerwG 1 B 136.05 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 3 N 52.06

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf,

    Diese Frage ist - verneinend - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. November 2005, NVwZ 2006, 707, 711 [Rz. 42]; Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 B 136.05 -, juris) geklärt.

    Mit diesem Urteil ist die Frage der Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch hinsichtlich der Qualifikationsrichtlinie und der Richtlinien des UNHCR vom 10. Februar 2003 nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend geklärt (vgl. dazu Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2007 - 3 N 197.06

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Asylprozess nach Einführung weiterer

    Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen - unter anderem im Hinblick auf die in der Klageschrift erörterte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004) - der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung auch für irakische Staatsangehörige zulässig ist (vgl. zu allem: BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 und vom 18. Juli 2006, NVwZ 2006, 707 und 1420, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 1 B 136.05 -, juris).
  • BVerwG, 28.06.2006 - 1 B 134.05

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Wegen der Einzelheiten wird, um Wiederholungen zu vermeiden, insoweit auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 1 B 136.05 verwiesen, der sich mit gleichlautenden Grundsatzrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im dortigen Verfahren befasst.
  • VG Köln, 12.01.2007 - 18 K 3234/06

    Irak, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Änderung der Sachlage,

    Im Übrigen geht es ersichtlich davon aus, dass die Frage der Auslegung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durch das Urteil vom 01.11.2005 grundsätzlich dahin geklärt ist, dass zwar bei der Auslegung Artikel 1 C (5) und (6) GFK zu berücksichtigen ist, im Übrigen aber für den Widerruf keine andersartigen oder strengeren Anforderungen gelten können als für die Anerkennung, vgl. Ilse-Sabine Beck, Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, jurisPR-BVerwG 11/2006 vom 29.05.2006, Anmerkung 1; siehe auch Beschluss vom 28.06.2006 - 1 B 136/05, 1 B 136/05 (1 PKH 36/05) - Juris.
  • VGH Bayern, 11.01.2007 - 13a ZB 06.31171

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf,

    Mit der letztgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht auch eindeutig zu erkennen gegeben, dass durch die Qualifikationsrichtlinie das Widerrufsrecht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht eingeschränkt ist (so auch BVerwG vom 28.6.2006 BVerwG 1 B 136.05).
  • VG Ansbach, 09.01.2007 - AN 9 K 04.31066

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

    Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention in der Auslegung der Klägerseite bzw. des UNHCR als Voraussetzung für eine Widerrufsentscheidung verlangt, dass bei Rückkehr des betreffenden Flüchtlings in den Irak dort nunmehr nicht nur Schutz vor politischer Verfolgung, sondern auch Schutz vor allgemeinen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit besteht, darüber hinaus eventuell sogar die Existenz eines funktionierenden Rechtsstaates und eine angemessene Infrastruktur, wird hierdurch lediglich ein politisches Ziel angesprochen, nicht jedoch die nach § 73 Abs. 1 AsylVfG maßgebliche Rechtslage wiedergegeben (BayVGH, Beschluss vom 22.10.2004 - 15 ZB 04.30656 -, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.6.2006 - 1 B 136.05).
  • VG Ansbach, 13.02.2008 - AN 9 K 07.30699

    Widerruf des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG bei ugandischer

    § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nämlich nach Auffassung des Gerichtes auf Widerrufsbescheide, die vor dem 1. Januar 2005 erlassen worden sind, nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04, und vom 28.6.2006 - 1 B 136.05).
  • VG Ansbach, 09.08.2007 - AN 3 K 07.30009

    Irak, Gruppenverfolgung, Schiiten, Sunniten, Verfolgung durch Dritte,

    § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nämlich nach der Auffassung des Gerichts auf Widerrufsbescheide, die vor dem 1. Januar 2005 erlassen wurden, nicht anwendbar (so auch: BVerwG Urteil vom 1.11.2005, 1 C 21.04 und Beschluss vom 28.6.2006, 1 B 136.05).
  • VG Ansbach, 09.08.2007 - AN 3 K 06.30100

    Irak, Gruppenverfolgung, Schiiten, Sunniten, Verfolgung durch Dritte,

    § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nämlich nach der Auffassung des Gerichts auf Widerrufsbescheide, die vor dem 1. Januar 2005 erlassen wurden, nicht anwendbar (so auch: BVerwG Urteil vom 1.11.2005, 1 C 21.04 und Beschluss vom 28.6.2006, 1 B 136.05).
  • VG Ansbach, 04.07.2007 - AN 3 K 05.30953

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Gruppenverfolgung, Sunniten, Schiiten,

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